Geschrieben am 9. Januar 2009 um 08:26 von Enter-Sol.com
Kategorie: Spendenaktionen

Sehr geehrte Webmasterin, sehr geehrter Webmaster,

unsere Spendenaktion für mittellose Kinder in Deutschland ist vorüber und es war ein sensationeller Erfolg.

Ihr habt es doch tatsächlich geschafft eine sehr große Summe zu erwirtschaften.

Die Kinder möchten sich bei euch Webmaster/innen sehr herzlich, für das wundervolle Weihnachtsfest, das ihr ihnen ermöglicht habt, bedanken.

Da es auch für uns ein ganz toller Moment war, möchte auch das gesamte Enter-Sol.com Team sich bei euch bedanken.
Ihr seid einfach die Besten.

Da dies nun ein solch sensationeller Erfolg war, haben wir beschlossen solche Aktionen nicht nur zur Weihnachtszeit zu veranstalten, sondern möchten gerne jeweils einen Monat pro Quartal für Bedürftige Kinder in Deutschland spenden.

Daher werden wir jeden letzten Monat in einem Quartal 10% der Neukundenabschlüsse der entsprechenden Begegnungsstätte für bedürftige Kinder zu gute kommen lassen.

Wir hoffen natürlich dass ihr auch dann wieder mit dabei seit, und uns bei dieser notwendigen Aktion helft.

Wie immer findet ihr Werbematerial in unserem WebmasterSupportCenter und falls ihr noch keine VEN von viCash besitzt, so könnt ihr das unter https://ssl.vicash.com/VEN/registrieren/ kostenlos nachholen.

Auch hierbei werdet ihr als Webmaster/innen keinen Nachteil haben, da die gespendeten Mittel aus unserer Tasche fließen werden.

Vielen Dank noch mal für euer Engagement

Gruß
Olaf und das Team

Geschrieben am 24. November 2008 um 10:50 von Enter-Sol.com
Kategorie: Spendenaktionen

Sehr geehrte Webmasterin, sehr geehrter Webmaster,

für den Dezember 2008, haben wir uns wieder eine tolle Aktion ausgedacht.

Lange mussten wir uns den Kopf zerbrechen, was wir ihnen also Bonus anbieten können, doch die meisten von ihnen haben ja schon alles und irgendeinen Schnickschnack braucht kein Mensch.

Was liegt dann näher als den Bonus an Kinder in Deutschland zu spenden, für die am Weihnachtsfest nichts unter dem Weihnachtsbaum liegen wird.

Es gibt einfach nichts schöneres als lachende und freuende Kinder, deren Augen, bei dem Anblick eines unerwarteten Geschenkes, zu funkeln beginnen.

Daher spenden wir 10% von jedem Neukundenumsatz auf unsere Partnerprogramme

Um der Kinderarmut in Deutschland ein wenig entgegenwirken zu können, brauchen wir ihre Hilfe und ihren Arbeitseinsatz.

Sie selbst als Webmaster haben dabei natürlich keine Nachteile, denn der Spendenanteil, geht zu unseren Lasten.

Also seien auch sie dabei, denn sie haben hier eine Möglichkeit der Armut unter Kindern in Deutschland, wenigstens an Weihnachten entgegenzuwirken.

Da die Geschenke dann auch an Heiligabend bei den Kindern sein sollen, läuft diese Aktion bis zum 20.12.2008 und die letzten 11 Tage werden von uns, um den Monat zu vervollständigen, hoch gerechnet und auf die vorhandene Summe drauf gelegt.

Hier geht es zu unseren Partnerprogrammen und Werbemittel.

Sollten Sie noch keine viCash VEN besitzen, so können sie sich gleich hier kostenlos anmelden und schon kann es los gehen.

https://ssl.vicash.com/VEN/registrieren/

Mit den freundlichsten Grüßen

Das gesamte Enter-Sol.com Team

Geschrieben am 18. November 2008 um 16:29 von Enter-Sol.com
Kategorie: Steuerrecht

Muss ich als deutscher Webmaster mit Sitz in Deutschland Umsatzsteuer auf Provisionen zahlen, wenn das PP in einem Drittland (Land außerhalb der EU liegt)?

Im Prinzip ändert sich nicht viel. Die Vermittlung des Kunden an das PP ist wieder die sonstige Leistung, die auf elektronischem Weg erbracht wird.

Nehmen wir an, das PP sitzt in der Schweiz. Die Schweiz ist Drittland, weil sie weder zur EU gehört, noch zu Deutschland.

Maßgeblich für den Ort der sonstigen Leistung ist also § 3a Abs. 3 S. 1 UStG. Empfänger der Vermitllungsleistung durch den deutschen Webmaster ist das PP. Das sitzt in der Schweiz. Also ist der Ort der sonstigen Leistung die Schweiz.

Das hat zur Folge, dass der deutsche Webmaster auf seiner Rechnung keine Umsatzsteuer zu berechnen hat oder – so wie es üblich ist – die Gutschrift durch das PP in der Schweiz ohne Umsatzsteuer erfolgt. Die sonstige Leistung ist also umsatzsteuerfrei.

Dabei ist zu beachten, dass dies natürlich nur gilt, wenn das PP tatsächlich in dem Drittland ansässig ist. Das ist dann der Fall, wenn es dort Büroräume und Personal gibt, die unternehmerischen Entscheidungen dort getroffen werden und auch Leistungen von dort aus erbracht werden, um einige Kriterien zu nennen, die die Finanzverwaltung als Maßstab anlegt.

Problematisch für einen Webmaster wird es also nur dann, wenn das PP einen Briefkasten im Drittland bewohnt und der Inhaber tatsächlich von Deutschland aus arbeitet. Dann und nur dann wäre nämlich der Ort der sonstigen Leistung wieder in Deutschland.

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Geschrieben am 18. November 2008 um 12:23 von Enter-Sol.com
Kategorie: Steuerrecht

Welche Umsatzsteuer fällt auf meine Provision an, wenn ich als deutscher Webmaster mit Sitz in Deutschland ein ebenfalls in Deutschland sitzendes Partnerprogramm bewerbe?

Im Grundsatz unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Ein steuerbarer Tatbestand, der Umsatzsteuer auslöst, setzt also folgende Punkte voraus:

1) Lieferung oder sonstige Leistung
2) eines Unternehmers
3) im Rahmen seines Unternehmens
4) im Inland
5) gegen Entgelt

Für einen Webmaster, der User zu einem PP schickt, bedeutet das:

1) Die Vermittlung des Kunden ist die sonstige Leistung. Hier muss man also auf die Vermittlung als Leistung durch den Webmaster abstellen, nicht etwa auf den “Kauf” des Kunden beim PP.

2) und 3) Die Unternehmereigenschaft des Webmasters ist in der Regel unproblematisch. Das will ich an dieser Stelle mal einfach annnehmen.

4) Hier wird der Ort der sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) interessant, denn danach bestimmt sich, ob eine Leistung im Inland ausgeführt worden ist.

§ 3a Abs. 1 bestimmt dazu den Grundsatz, dass eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Unternehmer ist in diesem Fall der Webmaster, denn er erbringt die sonstige Leistung “Vermittlung des Kunden”. Das Gesetz knüpft also zunächst einmal an den Sitz des Unternehmers an, der die Leistung erbringt. Im Ausgangsfall wäre also der Ort der sonstigen Leistung der Sitz des Webmasters in Deutschland.

Nun kommen die zahlreichen und nicht ganz so klaren Ausnahmen. Zunächst einmal könnte man §3a Abs. 2 Nr. 4 sagen, der Ort der Vermittlungsleistung liege dort, wo die vermittelte Leistung – das ist in diesem Fall das Endkundengeschäft – ausgeführt wird.

Das trifft jedoch wegen § 3a Abs. 2 Nr.4 S. 3 nicht zu, denn dort steht, dass diese Regelungen nicht für die in Absatz 4 Nr. 10 bezeichneten Vermittlungsleistungen gelten. Das sind aber genau die Leistungen des Webmasters, die wir gerade prüfen:”Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind (…) die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen.”

Das Gesetz sagt also an dieser Stelle, dass sich der Ort der sonstigen Leistung für die Vermittlung von auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 3 richtet:
“Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.”

Wir erinnern uns dunkel, es geht immer noch um die Vermittlungsleistung, nicht um den Endkundenvertrag. Empfänger ist deshalb das PP. Ist das PP Unternehmer, so liegt also der Leistungsort dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

In unserem Beispiel ist das ebenfalls Deutschland. Bekommt nun der Webmaster als Leistungserbringer auch noch Geld für seine Vermittlung – die Provision, dann ist Umsatzsteuer auf diese Provision zu entrichten.

Der Webmaster müsste nun dem PP eine Rechnungerstellen, in dem er seinen Provisionsanspruch berechnet und die Umsatzsteuer ausweist, § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Dort findet man auch die Ausnahmeregelung, die von vielen PP´s in Anspruch genommen wird, die Gutschrift.

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Geschrieben am 5. November 2008 um 15:59 von Enter-Sol.com
Kategorie: PP Werbematerial

Es ist wieder soweit, ein neue Fetishload.com Werbemittel Update wurde vollzogen.

Wir haben 9 neue Filme online gestellt, die ab sofort im WebmasterSupportCenter zum Download zur Verfügung stehen.

Hier eine Kurze Übersicht des neuen Werbematerials:

- Maxi und Chantal setzen Eva einen Katheter
- Maxi und Chantal mach mit Eva Breathplay
- Maxi und Chantal nageln Eva am Kreuz und fisten sie heftig
- Maxi nötigt Eva ihre eigene Pisse zu trinken
- Maxi fistet Kiara sehr heftig
- Maxi fickt Kiara mit dem Strapon während die geknebelt ist
- Kiara reitet ihren Pump Dildo und pumpt ihn dabei mächtig auf
- Kiara fickt sich mit einer Sektflasche, mit dem Flaschenboden zuerst

- Kiara spreitzt ihre Fotze mit einem Spekulum zum hineinschauen

Auch viele andere Werbefilme sind dort online, sowie jede Menge Banner.

Wer Fetishload.com noch nicht bewirbt, sollte es schnellstens tun. Unter Werbematerial einfach mit der VEN die Codes generieren lassen und dann geht es auch schon los.

Sollten Sie noch keine VEN besitzen, dann gleich mal kostenlos eine geholt.

Zur VEN Registrierung

Und noch viel Spass beim Geld verdienen und wie immer wünschen wir die Taschen voller Kohle

Olaf und das Enter-Sol.com Team